AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENder JESSBERGER GmbH
Stand: 01. Januar 2008
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen von JESSBERGER gelten ausschließlich; Ent-gegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Einkaufsbestimmungen des Bestellers erkennen wir grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hiervon kann lediglich gemacht werden, wenn wir ausdrücklich und in schriftlicher Form der Geltung der Geschäfts-bedingungen der Gegenseite zugestimmt haben. Die im Folgenden genannten Geschäftsbe-dingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis entgegen-stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen ohne diesen Bestimmungen zu widersprechen. Eine konkludente Annahme entgegenstehender Bestimmungen des Bestel-lers ist somit ausgeschlossen.
2. Nebenabreden zum Vertrag müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebotsannahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen und Verbesserungen behalten wir uns vor.
2. Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses binnen 2 Wochen annehmen. Dies kann durch eine Auftragsbestätigung (auch in mündlicher Form) oder die konkludente Annahme des Angebots durch Auslieferung erfolgen.
§ 3 Preisstellung und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, unverpackt, sofern nichts anderes durch JESSBERGER in schriftlicher Form anerkannt wird; die Verpackung wird gesondert in Rech-nung gestellt und kann nicht zurückgenommen werden.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren angebotenen Preisen noch nicht enthalten; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
3. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung mehr als 6 Monate, so können wir im Rahmen unseres Ermessensspielraums nach § 315 BGB einen angemessenen Preisauf-schlag verlangen, der der Kostensteigerung in diesem Zeitraum entspricht.
4. Unsere Zahlungsbedingungen sind für gewerbliche Besteller mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich 30 Tage netto, 8 Tage 2% Skonto; für Privatleute im voraus. Der Abzug von einem höheren Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Bei früherem Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden können wir die Lieferung von einer Vorausbezahlung oder der Bestellung einer Sicherheit in entsprechender Höhe abhängig machen.
6. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Die dadurch entstehenden Kos-ten hat der Kunde zu tragen.
§ 4 Fälligkeit und Aufrechnung
1. Die Vergütung ist in vollem Umfang zu dem vereinbarten Fälligkeitsdatum fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen von uns 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass hierfür eine besondere Mahnung erforderlich ist (vgl. § 286 III BGB). Auch im Falle des Vorhandenseins eines Sachmangels steht dem Besteller kein Zurückbehal-tungsrecht zu. Der Besteller ist ferner nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen eines Sachmangels geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Sache bzw. Arbeiten steht. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. JESSBERGER ist ferner der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
2. Im Verzugsfall ist JESSBERGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen und die uns abgetretenen Forderungen (siehe § 10) selbstständig einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte sind wir berechtigt, sämtliche unsere Rechte betreffender Unterlagen und Bücher des Bestellers durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen zu lassen.
3. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn derartige Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns in schriftlicher Form anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als dass ein solcher Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns in einem freibleibenden Angebot angegebenen Lieferzeit setzt die vollständige Klärung aller technischer und sonstiger mit dem Auftrag in Zusammenhang stehender Fragen voraus. Die angegebenen Lieferfristen verstehen sich ab Werk.
2. Höhere Gewalt und eine unterlassene/ verzögerte oder fehlerhafte Belieferung durch einen Unterlieferanten verlängern die angegebene Lieferzeit. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss geänderte oder zusätzliche Leistungen fordert.
3. Die Einhaltung unserer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen setzt ferner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
§ 6 Schadensersatzansprüche und Haftungsbegrenzung
1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist JESSBERGER berechtigt, den Ersatz uns insoweit entstehender Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Geltendmachung weitergeh-ender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
2. Sofern die Tatbestandvoraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, geht die Gefahr des zufäl-ligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften grundsätzlich nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde-liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
4. JESSBERGER haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein derartiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzu-rechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Ver-tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt. Unsere maximale Haftungssumme beträgt diesbe-züglich € 5.000. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen in schriftlicher Form umgehend zu unterrichten und ihm obliegende Schadensminderungspflichten zu ergreifen.
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt. Unsere maximale Haftungssumme beträgt diesbezüglich € 5.000.
§ 7 Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich „ab Werk“, so dass bereits der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt, wenn die Ware unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir Versand, Ausfuhr oder sogar Aufstellung unserer Pumpen übernehmen.
2. Sofern der Besteller es ausdrücklich wünscht oder wir es objektiv für erforderlich halten durften, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Mehrkosten trägt der Besteller auch ohne gesonderte Vereinbarung.
§ 8 Haftung für Mängel
1. JESSBERGER haftet dafür, dass die gelieferte Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei ist. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden und auch hierdurch fixierten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Transportschäden hat der Kunden sofort beim Überbringer der Waren anzumelden, schriftlich festzuhalten und JESS-BERGER mitzuteilen.
2. Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit der Kaufsache (z.B. Leistungsbeschrei-bungen, Bezugnahme auf DIN-Normen, usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Die Übernahme einer Garantie durch JESSBERGER bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung unsererseits.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist JESSBERGER nach seiner Wahl zur Nach-erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Darüber hinausgehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder dem endgültigen Scheitern der Nacherfüllung. Im Fall einer Mangel-beseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, so-weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach einem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erfor-derlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Liefer-ungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wurden.
5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Wir haften ferner nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens-ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Unsere maximale Haftungssumme beträgt € 5.000. Für nicht an der Liefersache entstehende Sach- und Vermögensschäden haften wir nur, wenn uns der Besteller vor Vertragsschluss schriftlich auf deren mögliches Eintreten hingewiesen hat und JESSBERGER in schriftlicher Art und Weise ausdrücklich eine Einstandspflicht übernommen hat; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unsere maximale Haf-tungssumme beträgt diesbezüglich € 5.000.
7. Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unsere maximale Haf-tungssumme beträgt diesbezüglich € 5.000.
8. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Unsere maximale Haftungssumme beträgt diesbezüglich € 5.000.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenüber-gang; ausgenommen hiervon sind explizit Verschleißteile. Dieselbe Verjährung greift hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Nebenpflichten und auf Ersatz von nicht an der gelieferten Ware selbst entstehenden Vermögens- und Sachschäden.
10. Bitte nehmen Sie keinerlei Veränderungen an den Produkten vor und ändern Sie keines-falls die physikalischen Beschaffenheit der Pumpenteile ohne die ausdrückliche Geneh-migung von JESSBERGER, da sonst der Garantieanspruch erlischt.
11. JESSBERGER haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Behandlung, Wartung und Ver-wendung der Ware durch den Besteller, dessen Gehilfen. Ferner besteht auch ein Haftungs-ausschluss bezüglich den Folgen chemischer, elektrochemischer, elektrischer und thermischer Einflüsse, sowie bei Verstößen gegen Bedienungsanleitungen und andere Vorschriften.
12. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus-gehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 9 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbe-sondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt - Übersicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwer-tung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausrei-chend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält-nis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verar-beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung/ Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache (siehe oben).
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegen-ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sa-che des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigen-tum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Weitergabe von Unterlagen
An Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt explizit auch für solche schriftlichen Unter-lagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe von derartigen Unterlagen von JESSBERGER an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Alles aus einer Geschäftsverbindung mit uns erlangte und nicht offenkundige Wissen hat der Besteller außenstehenden Dritten gegenüber geheim zu halten.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Firmensitz in Riemerling Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Riemerling/ Ottobrunn Erfüllungsort.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirk-samkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertrags-parteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Bei Rückfragen zu diesen AGB´s kontaktieren Sie bitte unseren Geschäftsführer, Herrn Rechtsassessor Tobias Jessberger (Tel. 089 / 66 66 33 400).
JESSBERGER GmbH
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